Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote und Leistungen samt Nebenleistungen der soRec AG (vormals Solenthaler Recycling AG). Durch die Auftragserteilung an uns bzw. den Vertragsabschluss mit uns werden diese AGB Vertragsbestandteil und erklärt der Kunde die Kenntnis des Inhaltes dieser AGB. Die AGB gelten auch im Falle von Folgeaufträgen und im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung und auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart oder einem Auftrag oder einer Auftragsbestätigung zu Grunde gelegt werden. Die AGB des Kunden sind nur dann wirksam, wenn deren Wirksamkeit ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde.

 

2 Zustandekommen des Vertrages

Ausgenommen einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung sind alle unsere Angebote freibleibend und ohne Bindungswirkung. Bestellungen, Angebote, Aufträge und Auftragsänderungen, Stornos sowie sämtliche sonstige Vereinbarungen werden von uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben; Stillschweigen gilt nicht als unsere Zustimmung.

 

3 Preisgestaltung

Angebotspreise sind mangels anderer Vereinbarungen freibleibend. Verspätet sich die Lieferung aus Gründen, die nicht in unserem Bereich liegen, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend der allgemeinen Preiserhöhung für die jeweiligen Produkte anzuheben. Das vom Kunden für die von uns erbrachten Leistungen zu erbringende Entgelt bestimmt sich nach den am Tag der Leistungserbringung gültigen Preisen, außer es wurden in Angeboten, Bestellungen, Kontrakten, Aufträgen oder Auftragsbestätigungen ausdrücklich unveränderte Festpreise vereinbart.

 

4 Zahlungsbedingungen

Das uns zustehende, nach den bisher genannten Regeln bestimmte Entgelt, ist sofort nach Rechnungserhalt zahlbar. Als Datum der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns eintrifft oder auf unserem Konto gutgeschrieben wird; das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug werden –ab Fälligkeit – unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche
monatliche Zinsen von 5% berechnet. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

 

5 Übernahmeverpflichtungen

Materialien, Abfälle und sonstige Stoffe – in der Folge kurz als „Materialien“ bezeichnet -, die uns zur Behandlung, Verwertung oder Deponierung übergeben werden, gehen mit der Übergabe in unser Eigentum über. Materialien, die falsch oder unvollständig deklariert sind oder deren Zusammensetzung und Beschaffenheit zweifelhaft ist, gehen erst dann in unser Eigentum über, wenn hinsichtlich des Eigentumsüberganges eine gesonderte Erklärung von uns vorliegt. Soweit lediglich durch Untersuchungen ermittelt werden kann, ob angelieferte Materialien aufgrund ihrer Art von uns zulässigerweise zur vereinbarten Deponierung bzw. Behandlung übernommen werden können und demgemäß eine optische Überprüfung des angelieferten Materials keine unzweifelhafte Klärung über die Zulässigkeit der Anlieferung ermöglicht, sind wir berechtigt, die Übernahme abzulehnen. Der Kunde ist verpflichtet, Materialien, die aufgrund einer falschen, unrichtigen oder unvollständigen Deklarierung von uns übernommen wurden, auf unser Verlangen zurückzunehmen. Soweit eine Rücknahme unzulässigerweise angelieferten Materials zu erfolgen hat, sind wir auch berechtigt - sollte der frühere Besitzer die Rücknahme ablehnen oder nicht innerhalb angemessener Frist vornehmen - auf Kosten des früheren Besitzers entweder eine ordnungsgemäße Entsorgung durchzuführen oder eine Hinterlegung bei einem geeigneten Zwischenlager vorzunehmen. Soweit uns Schäden infolge einer unrichtigen Deklaration der gelieferten bzw. übernommenen Materialien entstehen, ist uns der dadurch entstandene Schaden vom Kunden zu ersetzen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass in den angelieferten Materialien weder gefährliche Materialien, Problemstoffe, noch Altöle enthalten sind. Wenn im Material enthaltene, wieder verwertbare Altstoffe nicht bereits bei der Anlieferung deklariert werden, sind wir auch nach Übernahme berechtigt, die Lieferung zurückzuweisen. Soweit wir auch den Transport von Materialien zu unserer Deponie oder sonstigen Behandlungsanlage durchführen, können wir, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Material für die vertraglich vorgesehene Entsorgung nicht geeignet ist oder falsch deklariert wurde, die Rückstellung vornehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Vertrages bedarf, und sind uns die entstandenen Kosten und Schäden vom Kunden zu ersetzen.

 

6 Container/Mulden

6.1 Die bereitgestellten Container/Mulden werden unseren Kunden zur Befüllung mit den vertraglichvereinbarten Stoffen überlassen. Das Befüllen derselben ist ausschliesslich mit der vertraglich vereinbarten oder bei der Bestellung angegebenen Abfallart und bis zur vereinbarten Füllmenge zulässig. Das Vermischen mit Sondermüll oder kontaminierten Abfällen ist untersagt. Container/Mulden sind gleichmässig zu befüllen, maximal bis zur Höhe der Oberkante und/oder dem zulässigen Gesamtgewicht.

6.2 Mehrkosten, die aufgrund zu hoher Füllmengen (auch durch Fremdbefüllung) oder abweichender, nicht vertraglich vereinbarten Abfallarten entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die an Containern/Mulden durch vereinbarungswidrige Befüllung entstehen.

6.3 Der Kunde haftet für alle Schäden, die während der Stellzeit an Containern/Mulden entstehen, auch ohne sein Verschulden. Gleiches gilt für das Abhandenkommen von Containern/Mulden.

6.4 Eine Überlassung der Container/Mulden an Dritte ist nicht gestattet. Jeder Transport oder Umsetzung unserer Container/Mulden darf ausschliesslich durch uns oder durch von uns beauftragte Unternehmen erfolgen.

 

7 Rücktritt

Wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögen nicht eröffnet wird, Exekutionen anhängig sind oder bei Verstößen gegen die vertragliche Vereinbarung oder diese AGB, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden dadurch Schadenersatzansprüche entstehen.

 

8 Gültigkeit

Sollten diese AGB oder Teile davon bzw. sonstige Vereinbarungen ungültig sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall sind ungültige Bestimmungen durch solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ursprünglichen am nächsten kommen.

 

9 Änderungen der AGB

Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten Geschäftsbestimmungen widerspricht.

 

10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem schweizerischen Recht. Klagen gegen die soRec AG (vormals Solenthaler Recycling AG) können nur am Sitz in Gossau SG erhoben werden. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) sowie die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.